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 Statuten des Vereins Friedenstaube für Ukraine mit Sitz in Kriens

I.Grundlagen

 

 

Art. 1 Name und Sitz

 

Unter dem Namen

 

Friedenstaube für Ukraine

 

besteht mit Sitz in Kriens auf unbeschränkte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

 

 

Art. 2 Zweck

 

1 Der Zweck der Vereinigung ist die finanzielle, materielle, soziale, rechtliche usw. (jede Art von Hilfe, die erforderlich sein kann) für bedürftige Personen auf dem Gebiet der Ukraine und im Ausland zu leisten. Der Verein kann auch finanzielle, materielle, soziale, rechtliche usw. Hilfe aller Art für Flüchtlinge und andere bedürftige Personen leisten. Darüber hinaus kann der Verein Massnahmen zum Schutz der Demokratie und der Menschenrechte in der Ukraine finanziell und materiell unterstützen. Zu diesem Zweck kann der Verein insbesondere Spenden und Unterstützungen aller Art sammeln, ein- und ausführen, verteilen und verwalten.

 

2 Der Verein kann alle Geschäfte tätigen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, seinen Zweck zu fördern, oder die damit im Zusammenhang stehen. Er kann im In- und Ausland Niederlassungen und Vertretungen errichten, sich an Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern. Er kann Rechte im Bereich des geistigen Eigentums oder des gewerblichen Rechtsschutzes entwickeln, erwerben, halten, veräussern, sich Lizenzen auf solche Rechte einräumen lassen oder entsprechende Lizenzen gewähren.

II.Mitgliedschaft

 

 

Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

 

2 Kandidaten können sich durch schriftliche, die Statuten anerkennende Erklärung an den Vorstand um die Mitgliedschaft bewerben.

 

3 Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand kann die Aufnahme an Bedingungen knüpfen oder ohne Angabe von Gründen ablehnen. Es bestehen keine Rechtsansprüche auf Aufnahme in den Verein.

 

4 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

Art. 4 Ende der Mitgliedschaft

 

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung, Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit. Ausscheidende Mitglie­der haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Vereins.

 

2 Der Austritt aus dem Verein ist unter Beobachtung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten.

 

3 Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

 

 Art. 5 Finanzen

 

1 Die Mitglieder müssen keine Mitgliedsgebühren bezahlen.

 

2 Der Verein erhebt keine Gebühren für seine Dienstleistungen. Die Einnahmen des Vereins werden durch Spendenaktionen und Subventionen oder sonstige Zuwendungen jeglicher Art von Individuen, Gesellschaften oder Regierungen erzeugt. Die Einnahmen des Vereins beinhalten Zins und Kapitalgewinne auf dem Vereinsvermögen und anderen gespendeten Geldanlagen.

 

3 Die Mitglieder sind nicht zu Geld- oder anderen Leistungen an den Verein oder zu Nachschüssen verpflichtet. Die Mitglieder haften in keinem Fall für die Verbindlichkeiten des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereins­vermögen. Umgekehrt haftet der Verein in keinem Fall für die Verbindlichkeiten eines Mitgliedes.

 

 

4 Der Vorstand sucht nach den für die Verwirklichung des Zweckes notwendigen Finanzierungsmitteln.

III.Organe des Vereins

 

 

Art. 6 Übersicht

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung;

  2. der Vorstand;

  3. die Revisionsstelle (falls erforderlich).

 

A. Mitgliederversammlung

 

 

Art. 7 Befugnisse

 

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr die folgenden Befugnisse zu:

 

  1. 1 die Änderung dieser Statuten;

 

  1. 2 die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und (falls erforderlich) der Revisionsstelle;

 

  1. 3 die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;

 

  1. 4 die Auflösung des Vereins.

 

2 Die Mitgliederversammlung kann zudem vom Vorstand, einem Mitglied desselben und einem anderen Amtsträger oder Mitarbeiter des Vereins jede Information oder Abrechnung über eine den Verein betreffende Angelegenheit verlangen.

 

Art. 8 Einberufung

 

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung kann auch im Ausland abgehalten werden, der Vorstand bestimmt den Ort.

 

2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand oder, in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen, durch eine allfällig eingesetzte Revisionsstelle einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von 1/5 der Mitglieder durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten mit Angabe der zu verhandelnden Gegenstände verlangt wird.

 

3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 3 Arbeitstage vor dem Versammlungstag durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

 

4 Die Verhandlungsgegenstände und die Anträge des Vorstandes oder des Mitgliedes, das die Einberufung verlangt hat, sind bei der Einberufung bekannt zu geben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können Beschlüsse nur gefasst werden, sofern alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und gegen die Beschlussfassung keinen Widerspruch erheben.

 

5 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung gleichgestellt.

 

Art. 9 Vorsitz und Protokoll

 

1 Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident, sein Stellvertreter oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende kann Stimmenzähler ernennen.

  

2 Der Sekretär oder ein Mitglied des Vorstandes führt das Protokoll über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Art. 10 Stimmrecht und Vertretung

 

1 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederver­sammlung eine Stimme.

 

2 Bei der Ausübung des Stimmrechts kann sich ein Mitglied mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen; kein Mitglied kann jedoch mehr als ein anderes vertreten.

 

3 Ein Mitglied kann an einer Mitglieder­versammlung auch per Videokonferenz, Telefonschaltung oder ähnliche technische Mittel gültig teilnehmen.

 

4 Bei der Beschlussfassung über die Entlastung eines Mitglieds des Vorstandes hat der zu Entlastende kein Stimmrecht. Jedes Mitglied ist zudem vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm (oder seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person) einerseits und dem Verein andererseits.

 

Art. 11 Beschlüsse

 

1 Eine Mitgliederversammlung ist beschluss­fähig, wenn sie entweder (a) statutengemäss einberufen wurde und eine Mehrheit aller Mitglieder an der Versammlung anwesend oder vertreten ist, oder wenn (b) alle Mitglieder an der Versammlung anwesend oder vertreten sind und gegen die Beschluss­fassung keinen Widerspruch erheben.

 

2 Zur Fassung von Beschlüssen und zur Vornahme von Wahlen in der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der vertretenen und ausübbaren Stimmen erforderlich.

 

3 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von einem Mitglied die geheime Durchführung verlangt wird.

 

4 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden.

B.Vorstand

 

 

Art. 12 Zusammensetzung

 

1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen.

 

2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr (endend mit der nächsten ordentlichen Mitglieder­versammlung) gewählt und sind wieder wählbar.

 

3 Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Präsidenten des Vereins und dessen Stellvertreter auf eine Amtsdauer von einem Jahr.

 

4 Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes, des Präsidenten oder seines Stellvertreters während laufender Amtsperiode durch Tod, Rücktritt oder Abberufung, so bestellt das zur Wahl oder Bestimmung zuständige Organ einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsperiode.

 

5 Der Vorstand kann einen Sekretär des Vereins bestellen, der weder Mitglied des Vorstandes noch Vereinsmitglied sein muss.

 

Art. 13 Aufgaben

 

1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, und er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten oder übertragen sind.

 

2 Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

 

2.1. Überwachung und Erwirkung der Anwendung dieser Statuten;

 

2. 2. die Behandlung von Beitrittsgesuchen gemäss Artikel 3;

 

2.3. die Festlegung der jährlichen Geschäfts­pläne und Budgets des Vereins;

 

2.4. Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Exekutivausschusses oder anderer vom Vorstand oder der Vereinsversammlung geschaffenen Aus-schüssen;

 

2.5. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;

 

2.6. die Führung der Bücher des Vereins und die Erstellung von Jahresrech­nungen;

 

2.7. Ernennung der/s Präsidenten/inn, der/s Vizepräsident/inn, des Kassiers, des Sekretärs und die Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechti-gung für den Verein;

 

2.8. die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung seiner Mitglieder;

 

2.9. die Festsetzung des Ortes der Mitgliederversammlung;

 

2.10. Ergreifung aller sonstigen Massnahmen, die zur Verwirklichung des Zweckes und per Gesetz oder gemäss diesen Statuten nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

3 Der Vorstand kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Exekutivausschüssen, weiteren Komitees oder einzelnen Vorstandsmitgliedern zuweisen. Er ist zudem ermächtigt, die operative Geschäftsführung in einem Reglement (Artikel 17) ganz oder teilweise an einzelne Vorstandsmitglieder oder an Dritte zu übertragen.

Art. 14 Sitzungen

 

1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder seines Stellvertreters, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Die Sitzungen können im Ausland abgehalten werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann schriftlich, unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände, die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt, ausser im Falle besonderer Dringlichkeit, mindestens 3 Arbeitstage vor dem Versammlungstag durch schriftliche Mitteilung an die Vorstandsmitglieder.

 

2 Ein Mitglied des Vorstandes kann an einer Sitzung auch per Videokonferenz, Telefonschaltung oder ähnliche technische Mittel gültig teilnehmen. Auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes sorgt der Einberufende für die Möglichkeit einer solchen Teilnahme.

3 Beschlüsse können zudem auf schriftlichem Weg gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt.

 

4 Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Art. 15 Beschlüsse

 

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, ausgenommen, wenn die Anzahl der Mitglieder weniger als drei beträgt, so genügt die Anwesenheit bereits eines Mitgliedes.

 

 

2 Zur Fassung von Beschlüssen und zur Vornahme von Wahlen im Vorstand ist die Stimme der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich; ausgenommen, wenn die Anzahl Vorstandsmitglieder weniger als drei beträgt, so können Beschlüsse und Wahlen nur einstimmig gefasst bzw. vorgenommen werden. Der Präsident hat den Stichentscheid.

 

A.Revisionsstelle

Art. 16 Revisionsstelle

 

1 Sofern das Gesetz oder ein Mitglied es verlangt, wählt die Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen oder Handelsgesellschaften, die nicht Vereinsmit­glieder zu sein brauchen. Sie dürfen jedoch nicht Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins sein. Die Mitglieder der Revisionsstelle sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

 

2 Die Revisionsstelle hat die vom Gesetz festgelegten Rechte und Pflichten.

 

IV.Schlussbestimmungen

 

Art. 17 Reglemente

 

Der Vorstand kann im Rahmen dieser Statuten ein oder mehrere Reglemente über Einzelheiten der Organisation und der Tätigkeit des Vereins oder andere den Verein betreffende Gegenstände erlassen.

Art. 18 Geschäftsjahr

 

Der Vorstand bestimmt das Geschäftsjahr des Vereins.

 

Art. 19 Mitteilungen

 

Mitteilungen des Vereins an die Mitglieder erfolgen schriftlich (durch Brief, Fernkopie oder e-mail). Sie gelten als erfolgt, sobald sie dem Mitglied zugegangen sind.

 

 

Art. 20 Auflösung

 

1 Der Verein wird in den folgenden Fällen aufgelöst und liquidiert:

 

1. 2wenn die Mitgliederversammlung es beschliesst;

 

1. 3wenn der Verein nur noch ein Mitglied hat, und nicht innert sechs Monate mindestens ein weiteres Mitglied in den Verein aufgenommen wird.

 

2 Die Liquidation wird vom Vorstand besorgt, wenn es die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt.

 

3 Bei der Liquidation des Vereinsvermögens sind bestehende Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern über die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte zu beachten.

 

4 Der Liquidationsüberschuss, nach der Begleichung aller Verbindlichkeiten des Vereins und der Zuweisung bestimmter Vermögenswerte gemäss dem vorstehenden Absatz, ist unter die Mitglieder im Verhältnis ihrer Anzahl zu verteilen.

 

Art. 21 Ausschluss der Vertretung

 

Wo es nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart wird, ist

 

  1. der Verein nicht berechtigt, im Namen eines Mitgliedes zu handeln oder ein Mitglied in anderer Weise zu verpflichten;

 

  1. ein Mitglied nicht berechtigt, im Namen des Vereins oder eines anderen Mitglieds zu handeln, oder den Verein oder ein anderes Mitglied in anderer Weise zu verpflichten.

 

 

Art. 22 Anwendbares Recht

 

Diese Statuten und alle mit der Mitgliedschaft im Verein zusammenhängenden Rechte und Pflichten unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.

 

Art. 23

Schadloshaltung und Versicherungsleistungen

Der Verein kann Haftpflichtversicherungen für ihre Verwaltungsräte, ihre Mitglieder der Geschäftsleitung und falls eingesetzt, auch für die Mitglieder des Exekutivausschusses oder anderer Komitteemitglieder mit Exekutiv- und/oder Managementfunktion abschliessen. Die Versicherungsprämien solcher Haftpflichtversicherungen werden dem Verein in Rechnung gestellt und durch diesen bezahlt. Der Verein ist verpflichtet, solche Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, vorausgesetzt diese werden angeboten und sind zu vernünftigen Marktbedingungen zu erhalten.

 

 

Von diesen Statuten existieren eine deutsche und eine englische Version. Die deutsche Fassung ist massgeblich.

 

Fassung gemäss Beschluss der Versammlung der Gründer vom 01.03.2022.

 

Kriens, 01.03.2022

_________________________
Name: Valeriia Sapronova

Funktion: Präsidentin

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